Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain www.merzhausen.de veröffentlichten Websites der Gemeinde Merzhausen. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites im Einklang mit den Bestimmungen des § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 11.10.2022 durchgeführten Selbstbewertung.
Nicht barrierefreie Inhalte
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise vereinbar.
Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Geomap Barriere:
- a. Beschreibung: Die Geomap (interaktiver Ortsplan) ist nicht in vollem Umfang barrierefrei zugänglich. Solche Karten sind z. B. unter Lage & Anfahrt oder bei den Spielplätzen eingebunden.
- b. Maßnahmen und barrierefreie Alternative: Geodaten und interaktive Kartenanwendungen können aus technischer Sicht nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden. Die meisten, den Kartenpins (z. B. Schulen, Kindergärten) hinterlegten Informationen, belaufen sich auf Adressen und Kontaktdaten. Alle diese Informationen können Sie natürlich auf den entsprechenden Unterseiten zum jeweiligen Thema ebenfalls abrufen. Nur einige wenige Informationen sind nur in der Map zu finden (z. B. Lage der Spielplätze). Diese Informationen werden schnellstmöglich noch an anderer Stelle hinterlegt.
Unverhältnismäßige Belastung
Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.
PDF oder Word Teilbereich:
- a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF- oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
- b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Gemeinde Merzhausen kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen, um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente" sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Zudem werden der Gemeinde Merzhausen auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde Merzhausen überarbeitet werden. Die Gemeinde Merzhausen ist dennoch bemüht, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.
Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 11.10.2022 erstellt und zuletzt am 13.12.2023 überprüft und aktualisiert.
Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.
Ansprechperson Barrierefreiheit der Gemeinde Merzhausen
Frau Katrin Stronczek
Telefonnummer: 0761 40161-59
Faxnummer: 0761 40161-47
E-Mail schreiben
Gerne können Sie uns Barrieren auch über unser Formular melden.
Schlichtungsverfahren
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefonnummer: 0711 123 39375
schlichtung(@)barrierefreiheit.bwl.de
https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.